Geschäfts-Bedingungen

§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Warenlieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(3) Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gilt die VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie die DIN 18017 Blatt 1, 2 und 3 sowie die Vorbemerkung für Lieferung und Montage feuerbeständiger Kanäle nach DIN 4102, L 120, L 90, und L 30.
(4) Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebote, Preise, Muster
(1) Alle Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind. Im Übrigen sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Liefertag gültige Preis. Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem jeweiligen Steuersatz.
(2) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Empfänger trotzdem die Fracht vor-zulegen. Er kann den Frachtbetrag aber an der Rechnung kürzen. Wir vergüten beim Straßentransport und auf der Schiene den niedrigsten Tarifsatz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich von uns anerkannt ist.
(3) Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sind vom Besteller zu vergüten.
(4) Die Kosten für Verpackung und Paletten – soweit es sich nicht um Leihpaletten handelt – gehen zu Lasten des Bestellers. Leihpaletten sind unverzüglich und ohne Frachtkosten für uns an die von uns angegebene Anschrift zurückzusenden. Nach Eingang mangelfreier Paletten erfolgt eine Erstattung, deren Höhe sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung ergibt. Die Erstattung erfolgt abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von max. 20 % des Palettenwertes. Bei Eigenpaletten unserer Lieferanten richtet sich der Berechnungspreis für die Palettenrückgabe nach den Bedingungen der Lieferanten.
(5) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Ab-messung und Farbe; sie bleiben unser Eigentum. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 Erfüllungsort, Lieferung, Unmöglichkeit
(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferungen an einen anderen Ort trägt der Besteller die Gefahr. In diesem Falle erfolgt die Lieferung an den vereinbarten Ort, und der Besteller trägt die Frachtkosten sowie eine Maut von mindestens Euro 4,50. Ändert der Besteller die Anweisung, so trägt er dadurch entstehende Kosten.
(2) Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen un-ter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Ist eine solche nicht vorhanden und verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung die Anfahrtsstraße, so haften wir nicht für entstehende Schäden. Das Abladen muss unverzüglich durch den Besteller erfolgen. Beim Entladen mit einem Fahrzeugkran werden Kosten in Höhe bis zu Euro 5,00 pro Hub berechnet. Erfolgt die Abladung nicht unverzüglich, sind wir berechtigt pro angefangene Stunde Wartezeit Euro 44,00 zu berechnen.
(3) Nimmt der Besteller nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist die Ware nicht ab oder verweigert die Annahme, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Scha-denersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(4) Unvorhersehbare Ereignisse, besonders Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder, falls dadurch die Lieferung unmöglich wird, vollständig von unserer Lieferverpflichtung.

§ 4 Schadenersatz
(1) Im Falle unseres Lieferverzuges oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen.
(2) Schadenersatzansprüche des Bestellers aus sonstigen Vertragsgründen oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vor-satz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen, oder es handelt sich um Körper- oder Gesundheitsschäden.

§ 5 Mängelrügen, Gewährleistung, Warenrücknahme
(1) Grundsätzlich ist die Rücknahme von gelieferten Waren – insbesondere Sonderbe-stellungen – ausgeschlossen, es sei denn, die Waren wurden in unserem Internet-Shop erworben, dann gilt das gesondert angeführte Widerrufsrecht. Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich aller Rücknahmekosten in Höhe von 20 % vom Warenwert. Anfallende Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Korrektur-Rechnung erfolgt nur unter Vorlage der Originalrechnung.
(2) Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen acht Tagen nach Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich angezeigt werden, Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, muss der Besteller die erforder-lichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrnehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Verbraucher können bei Ersatzlieferung durch uns Aus- und Einbaukosten bis maximal zur Höhe des doppelten Nettowarenwertes verlangen; weitergehenden Forderungen können wir Unverhältnismäßigkeit entgegnen. Unternehmerkunden steht keine Kostenerstattung zu. Bei fehlge-schlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Rücktrittsrecht aus § 323 I BGB. Bei Bauleistungen kann der Besteller, der Unternehmer ist, die Vergütung herabsetzen.
(4) Bei Naturerzeugnissen (Steinen, Platten, Erden usw.) übernehmen wir die Gewähr für Lieferung der gewählten Waren, nicht aber für deren Eigenschaften. Bei kera-mischen Erzeugnissen ist der normale Ofenanfall – unter Berücksichtigung der hierbei üblichen Abweichungen in Form und Farbe – Vertragsinhalt.
(5) Die Gewährleistungsfristen werden gegenüber Unternehmern auf 1 Jahr begrenzt (bei Baumaterialien insoweit, als diese nicht eingebaut sind).

§ 6 Zahlung, Verzugszinsen
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Bei Zielgewährung sind Rechnungen 21 Tage nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Eine Skontogewährung auf den Warenwert bedarf der beson. Vereinbarung und setzt voraus, dass das Konto des Bestellers keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Bestel-ler.
(5) Wir sind berechtigt, vom Besteller ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank/Europäischen Zentralbank, zu berechnen. Die Gel-tendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Soweit der Verzugs-schaden in Aufwendungen für Mahn-, Porto- und Bürokosten besteht, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis Euro 13,00 für jeden Verzugsfall zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerem Umfange entstanden ist.
(6) Bei zeitweiliger oder ständiger Inanspruchnahme eines Warenkredites sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherungsübereignung von Sachgütern oder Forderungsabtretungen für bestehende und künftige Verbindlichkeiten zu verlangen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises, der im Zusammenhang mit der Lieferung entstehenden Forderungen sowie bis zur Tilgung aller sonst aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller bestehenden Forderungen als Vorbehalts-ware unser Eigentum. Die Einstellung der einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung oder eine Saldomitteilung und deren Anerkennung heben den Eigentums-vorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus jedoch verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhält-nis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB ver-bunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entste-henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben-rechten und im Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch nicht berechnet wird, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich solcher auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Range vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. Gleiches gilt entspre-chend beim Einbau in ein eigenes Grundstück des Bestellers und dessen gewerbs-mäßiger Veräußerung hinsichtlich des Kaufpreises.
(5) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß den Absätzen (2), (3) und (4) auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, besonders zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist der Besteller nicht berechtigt. Falls zur Abtretung einer Forderung die Zustimmung eines Dritten zulässig ist, ist der Besteller ohne besondere Aufforderung verpflichtet, uns dies mitzuteilen.
Er hat dafür zu sorgen, dass die Zustimmung sowohl ihm als auch uns gegenüber der Weiterveräußerung, der Verwendung oder dem Einbau schriftlich erklärt wird.
(6) Wir ermächtigen den Besteller, unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen (3), (4) und (5) abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Bestel-ler seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen muss der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen und diesen die Abtretung anzeigen, unbeschadet unseres Rechts die Anzeige selbst vorzunehmen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in eine abgetretene Forderung muss der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe sämt-licher Unterlagen unterrichten.
(8) Stellt der Besteller die Zahlungen ein, werden von ihm gegebene Wechsel oder Schecks mangels Zahlung nicht eingelöst und protestiert. Wird über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Ein-zug der abgetretenen Forderung.
(9) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir zur Rückübertragung oder zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 8 Zusätzliche Vereinbarungen für Kaufleute
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Ab-satz I ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der für unseren Firmensitz maßgebliche gesetzliche Gerichtsstand.
(2) Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt Folgendes: Auch nicht offensicht-liche sowie sich auch bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind un-verzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von acht Werktagen, zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.
(3) Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zuge-gangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.
(4) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthal-ten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.
(5) Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich zustehenden Rechten erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.
(6) Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Gewerks. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch hö-here Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten. Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, entfällt unsere Haftung. Wenn wir auf Wunsch des Bestellers Aufwendungen machen und es stellt sich heraus, dass es sich um von uns nicht zu vertretende Mängel handelt, ist der Besteller zum Ersatz uns entstandener Kosten verpflichtet.
(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, besonders bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rech-nungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber herein-genommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Besteller mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(9) Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Sonstiges
Geschäftsbezogene Daten der Kunden werden von uns gespeichert und aus-schließlich für die eigene Geschäftsbeziehung soweit gesetzlich zulässig verwendet. Zur Prüfung der Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, Auskünfte der Schufa AG und anderen gesetzlich zugelassenen Wirtschaftsauskunftsdiensten einzuholen.
§ 10 An einem Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nehmen wir nicht teil und sind hierzu nicht verpflichtet.
Stand 06/2018